Lastaufnahmemittel



Allgemeine Informationen zu Lastaufnahmemitteln

§ 40 Regelmäßige Prüfungen von Lastaufnahmemitteln:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Rißfreiheit unterzogen werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion unterzogen werden.

DA zu § 40 Abs. 1:

Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtungen können Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Dies gilt z. B. bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.

§ 43 Prüfnachweis:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über die Prüfungen von Tragmitteln nach § 40 Abs. 1 und § 41 sowie über die besonderen Prüfungen von Rundstahlketten und Hebebändern mit aufvulkanisierter Umhüllung nach § 40 Abs. 2 und 3 Nachweis geführt wird. Für sonstige Prüfungen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung des Prüfnachweises verlangen.

 

Link ext. Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro M. Fuchs

Informationen:

 

E-Mail: handel(at)rohwedder.net

 

Tel.: 030/62 880 - 140

 

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