Allgemeine Informationen zur Ersten Hilfe
§ 39 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe:
1. In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen im Bedarfsfall leicht zugänglich und gegen Verunreinigungen, Nässe und hohe Temperaturen geschützt sein. Wenn es die Art des Betriebes erfordert, müssen Krankentragen vorhanden sein.
2. Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen sich Mittel zur Ersten Hilfe und, sofern es die Art des Betriebes erfordert, Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befinden (höchstens 100 m bzw. maximal 1 Geschosshöhe voneinander entfernt). Wenn eine Trage nicht oder nur schwierig einzusetzen ist, müssen andere Transportgeräte vorhanden sein. Sie haben die Wahl zwischen Verbandkasten oder einem anderen, den Anforderungen entsprechenden Behältnis, z.B. Verbandschrank oder Bereitschaftskoffer mit Füllung nach Vorschrift.
Ergänzend zu den Arbeitsstättenrichtlinien § 39 schreibt die UVV „Erste Hilfe" (VBG 109 vom 1. April 1995) vor:
Für Verwaltungs- und Handelsbetriebe gilt:
- < 50 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13 157
- < 300 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13 169
- > 300 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13 169 je 300 Beschäftigte
Für Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe gilt:
- < 20 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13 157
- < 100 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13 169
- > 100 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13 169 je 100 Beschäftigte
Für Baustellen und Tätigkeiten im Außendienst gilt:
- < 10 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13 157
- < 50 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13 169
- > 50 Beschäftigte: 1 Verbandkasten DIN 13 169 je 50 Beschäftigte
Ein Verbandkasten DIN 13 169 kann auch durch zwei Verbandkästen nach DIN 13 157 ersetzt werden.
Informationen:
E-Mail: handel(at)rohwedder.net
Tel.: 030/62 880 - 140











